Das Oberlandesgericht Hamm hat am 12. Oktober 2026 die Preisänderungsklauseln von E.ON Energy Solutions in drei Fernwärme-Versorgungsgebieten für unwirksam erklärt (Az. 2 VKl 1/23). Die Begründung reicht weit über E.ON hinaus: Sie beschreibt Fehler, die in vielen Preisformeln stecken. Für Eigentümer, Vermieter und Hausverwaltungen ist jetzt der richtige Zeitpunkt, die eigene Fernwärme Preisklausel prüfen zu lassen – zumal das Gericht bei der Verjährung gegen die Verbraucherseite entschieden hat.
Was das OLG Hamm entschieden hat
Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) im Wege der Musterfeststellungsklage. Über das Verfahren und die Anmeldefrist zum Klageregister hatten wir bereits im September berichtet. Der 2. Zivilsenat hat nun festgestellt, dass E.ON in den Versorgungsgebieten Hamburg-Lohbrügge-Nord, Erkrath-Hochdahl und Schwalbach-Limes die Arbeitspreise unter Anwendung der beanstandeten Klauseln nicht erhöhen darf. Das Gericht stützt das auf drei Gründe:
- Kein Gleichlauf der Kosten: E.ON hat die Kundenpreise prozentual erhöht, während der eigene Einkaufspreis nur um einen festen Betrag gestiegen ist. Der Kundenpreis stieg damit stärker als die Kosten – das widerspricht den Anforderungen des Bundesgerichtshofs.
- Falsche Gewichtung: Kostenelement und Marktelement müssen nach § 24 Absatz 4 AVBFernwärmeV angemessen berücksichtigt werden. Der Senat hält eine grundsätzlich gleichrangige Gewichtung für geboten. E.ON hat keinen plausiblen Grund für die abweichende Gewichtung genannt.
- Wirtschaftlichkeitsgebot (nur Lohbrügge-Nord): Der Lieferant erzeugte die Wärme überwiegend aus Holzhackschnitzeln, rechnete aber gaspreisgekoppelt ab. E.ON hat das akzeptiert und an die Kunden weitergegeben.
Was das Gericht nicht mitgemacht hat
Der vzbv wollte mehr erreichen. Sein Hauptantrag zielte auf die Feststellung, dass Klauseln generell unwirksam sind, wenn Erdgas-Preisindizes einen Anteil von 60 Prozent oder mehr haben. Diesen Antrag hat das Gericht abgelehnt: Die Frage sei nicht verallgemeinerbar, jede Klausel müsse nach ihrer konkreten Gestaltung beurteilt werden. Eine Pauschallösung für alle 23 Versorgungsgebiete gibt es deshalb nicht.
Für die Praxis noch wichtiger ist ein zweiter Punkt: Auch den Antrag zur Verjährung hat der Senat abgewiesen. Für den Beginn der Verjährung kommt es nach Auffassung des Gerichts nicht darauf an, ob bekannt ist, dass eine Klausel unwirksam ist. Die Uhr läuft also auch dann, wenn ein Kunde von der Unwirksamkeit noch gar nichts weiß.
Warum Eigentümer jetzt die Fernwärme Preisklausel prüfen sollten
Das Urteil bindet unmittelbar nur E.ON und die Verbraucher, die sich bis zum 14. September 2026 in das Klageregister eingetragen haben. Für sie ist die Verjährung gehemmt, solange das Verfahren läuft. Alle anderen müssen selbst handeln – und zwar mit Blick auf zwei Entwicklungen gleichzeitig.
Erstens hat der Europäische Gerichtshof am 24. September 2026 in der Rechtssache C-900/24 die sogenannte Dreijahreslösung des Bundesgerichtshofs verworfen (unsere Einordnung dazu). Rückforderungen richten sich seither allein nach der regulären Verjährung: drei Jahre ab Ende des Zahlungsjahres. Zweitens bestätigt das OLG Hamm jetzt, dass diese Verjährung unabhängig von der Kenntnis der Unwirksamkeit beginnt. Zusammen heißt das: Zahlungen aus 2023 verjähren zum 31. Dezember 2026 – auch wenn der Bundesgerichtshof bis dahin noch nicht entschieden hat.
Die drei Begründungsstränge des Gerichts eignen sich zugleich als Prüfraster für den eigenen Vertrag:
- Folgt die Preisänderung den tatsächlichen Kosten des Versorgers – oder steigt der Preis prozentual, wo die Kosten nur um einen Festbetrag steigen?
- Wie sind Kosten- und Marktelement gewichtet, und gibt es dafür eine nachvollziehbare Begründung?
- Passt der Brennstoffindex zum tatsächlich eingesetzten Brennstoff, etwa bei Biomasse, Abwärme oder Geothermie?
- Welche Zahlungen aus 2023 sind betroffen, und wer sichert sie bis zum Jahresende?
Für Hausverwaltungen kommt das Haftungsthema hinzu: Eine Wohnungseigentümergemeinschaft fällt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unter die europäische Klauselrichtlinie, wenn ihr mindestens ein Verbraucher angehört. Lässt die Verwaltung einen erkennbaren Anspruch verjähren, kann das zu Schadensersatzforderungen der Gemeinschaft führen.
Wie es weitergeht
Rechtskräftig ist das Urteil noch nicht, Geld fließt vorerst nicht zurück. Der vzbv hat angekündigt, Revision beim Bundesgerichtshof einzulegen, um die Feststellung auf weitere Versorgungsgebiete auszuweiten.
Viele Menschen in anderen Gebieten haben aus unserer Sicht nach vergleichbaren Klauseln zu viel bezahlt.
Ronny Jahn, Leiter Team Sammelklagen, Verbraucherzentrale Bundesverband
E.ON will zunächst die schriftliche Urteilsbegründung auswerten und hat über Rechtsmittel noch nicht entschieden. Die Urteilsgründe sollen in Kürze veröffentlicht werden. Der Verband kommunaler Unternehmen nimmt das Urteil zum Anlass, beim Wärmenetzpaket auf Tempo zu drängen, damit Versorger Rechtssicherheit für ihre Preisformeln bekommen.
Für Eigentümer und Verwalter in den drei betroffenen Gebieten gilt: Wer sich rechtzeitig in das Klageregister eingetragen hat, muss vorerst nichts weiter tun, die Anmeldung bleibt bestehen. Erstattungen gibt es aber erst nach Rechtskraft, und sie müssen dann einzeln geltend gemacht werden. Wer nicht angemeldet ist oder in einem anderen Versorgungsgebiet sitzt, kann sich auf das Urteil nicht unmittelbar berufen. Hier hilft nur der Blick in den eigenen Vertrag – und zwar bevor das Jahr 2023 verjährt.
Quellen
- Pressemitteilung OLG Hamm zum Urteil vom 12.10.2026 (2 VKl 1/23)
- vzbv: Sammelklage-Urteil – Preiserhöhungen von E.ON-Fernwärme rechtswidrig
- ZfK: Warum das Fernwärme-Urteil des OLG Hamm so wichtig ist
- beck-aktuell: Eon-Preisklauseln in drei Versorgungsgebieten ungültig
- beck-aktuell: EuGH kippt Dreijahreslösung des BGH (C-900/24)
- § 24 AVBFernwärmeV im Wortlaut
Ob Ihre Preisformel dieselben Schwächen hat wie die E.ON-Klauseln, lässt sich anhand von Vertrag und Abrechnung schnell eingrenzen. Der Fernwärme-SchnellCheck von senercon zeigt Ihnen, wie Kosten- und Marktelement gewichtet sind, ob der Brennstoffindex zur tatsächlichen Erzeugung passt und ob Ihre Anschlussleistung zum Gebäude passt. Mit Blick auf den 31. Dezember 2026 lohnt sich der Schritt jetzt.