EuGH Urteil Fernwärme: Der Gerichtshof der Europäischen Union hat am 24. September 2026 die Dreijahreslösung des Bundesgerichtshofs für unvereinbar mit dem Unionsrecht erklärt. Einwendungen gegen Preiserhöhungen aus unwirksamen Klauseln sind damit nicht mehr nach drei Jahren ausgeschlossen. Für Eigentümer, Vermieter und Hausverwaltungen ändert das die Ausgangslage grundlegend.
Was der Gerichtshof entschieden hat
Dem Verfahren (Rechtssache C-900/24, SVB) liegt ein Berliner Fall zugrunde. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts schloss im November 2012 einen Fernwärmelieferungsvertrag mit einer Änderungsklausel für den Arbeitspreis. Auf dieser Grundlage wurde der Arbeitspreis zwischen 2015 und 2020 jährlich geändert. Zum 1. Mai 2019 änderte der Versorger die Anpassungsklausel einseitig und stützte sich dabei auf deutsches Fernwärmerecht. Im Juli 2019 beanstandete die Kundin diese Änderungen und verlangte die Rückzahlung der rechtsgrundlos gezahlten Beträge.
Das Kammergericht Berlin hielt die Klausel für missbräuchlich und unwirksam, sah sich aber an die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebunden: Danach kann sich ein Kunde auf die Unwirksamkeit einer Preiserhöhung nicht mehr berufen, wenn er sie nicht innerhalb von drei Jahren nach Zugang der Jahresrechnung beanstandet hat, in der sie erstmals berücksichtigt wurde. Diese Frage legte das Gericht dem EuGH vor.
Das Unionsrecht steht einer nationalen Regelung oder Praxis entgegen, die die Aufrechterhaltung eines Vertrags mit einer missbräuchlichen Klausel vorsieht, wenn die sich daraus ergebenden Preiserhöhungen vom Kunden nicht innerhalb von drei Jahren beanstandet wurden.
Gerichtshof der Europäischen Union, Pressemitteilung Nr. 132/26 vom 24. September 2026
Der Gerichtshof beanstandet an der Dreijahreslösung, dass sie die Wirkungen der missbräuchlichen Klausel zum Nachteil des Verbrauchers für den Zeitraum vor den drei Jahren aufrechterhält. Hinzu kommt, dass die Rechtsprechung dem Verbraucher weder ermöglicht, der Anwendung dieser Lösung zu widersprechen, noch die Unwirksamerklärung des gesamten Vertrags zu beantragen. Beides ist mit der Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen nicht vereinbar.
EuGH Urteil Fernwärme: Was es nicht bedeutet
Vor überzogenen Erwartungen sei ausdrücklich gewarnt. Der Gerichtshof stellt klar, dass der Vertrag nach dem Wegfall missbräuchlicher Klauseln grundsätzlich für beide Parteien bindend bleibt. Um eine vollständige Nichtigerklärung zu vermeiden, kann das nationale Gericht die entstandene Lücke durch Bestimmungen des nationalen Rechts schließen. Eine automatische Rückabwicklung auf den Anfangspreis folgt aus dem Urteil also nicht.
Zweiter Punkt aus derselben Entscheidung, der in der Praxis viel bewegen dürfte: Die im deutschen Recht vorgesehene Möglichkeit eines Energieversorgers, eine wegen Missbräuchlichkeit unwirksame Preisänderungsklausel einseitig zu ändern, ist mit der Richtlinie ebenfalls nicht vereinbar, soweit sie nicht auf einer bindenden Rechtsvorschrift beruht. Zahlreiche Versorger haben ihre Klauseln in den vergangenen Jahren genau auf diesem Weg ausgetauscht.
Bemerkenswert für die Zielgruppe dieses Beitrags ist zudem, dass die Klägerin eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist, die nach deutschem Recht einem Verbraucher im Sinne der Richtlinie gleichgestellt werden kann. Die Entscheidung ist damit nicht auf private Einzelkunden beschränkt.
Warum der Zeitpunkt brisant ist
Am 12. Oktober 2026 verkündet das Oberlandesgericht Hamm sein Urteil in der Abhilfeklage des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen E.ON Energy Solutions (Az. I-2 VKl 1/23). In der Verhandlung am 24. August 2026 hatte der Senat erkennen lassen, dass er die dortigen Preisänderungsklauseln für unwirksam hält. Fällt beides zusammen, entsteht erstmals eine Lage, in der sowohl die Klausel als auch die zeitliche Sperre für Einwendungen wegfallen.
Die Branche hat früh gewarnt. Der AGFW, Branchenverband der Fernwärmeversorger, hatte im Vorfeld erklärt, mit der Dreijahreslösung habe der Bundesgerichtshof „ein Stück Rechtssicherheit geschaffen“; eine Rückkehr zu Anfangspreisen von vor zehn oder zwanzig Jahren wäre angesichts heutiger Erzeugungskosten ruinös. Verbraucherschützer sehen die bisherige BGH-Linie dagegen seit Langem kritisch.
Was Eigentümer, Vermieter und Hausverwaltungen jetzt tun sollten
- Abrechnungen weiter zurück sichten: Bisher lohnte der Blick meist nur drei Jahre zurück. Diese Grenze ist gefallen. Prüfen Sie Ihre Jahresabrechnungen und Preisänderungsschreiben so weit zurück, wie Sie sie haben.
- Klauselwechsel dokumentieren: Hat Ihr Versorger die Preisänderungsklausel in den letzten Jahren einseitig ausgetauscht? Bewahren Sie das Anschreiben auf – genau diese Praxis hat der EuGH beanstandet.
- Verjährung bleibt die Grenze: Der Wegfall der Dreijahreslösung ersetzt nicht die allgemeine Verjährung von Rückforderungsansprüchen. Wer wartet, verliert weiterhin Jahr für Jahr.
- Preisformel auf das Marktelement prüfen: § 24 AVBFernwärmeV verlangt neben dem Kostenelement ein Marktelement, das die Verhältnisse auf dem Wärmemarkt abbildet. Reine Gasindizes stehen dabei zunehmend unter Druck.
- Den 12. Oktober abwarten, aber vorbereitet sein: Unterlagen jetzt ordnen, damit Sie nach dem Urteil aus Hamm sofort handlungsfähig sind.
- Mieter mitdenken: Als Vermieter oder Verwaltung reichen Sie die Wärmekosten weiter. Rückzahlungen des Versorgers gehören in die Betriebskostenabrechnung.
Der Volltext des Urteils wird am Tag der Verkündung auf der Curia-Website veröffentlicht. Wie die deutschen Gerichte die Vorgaben umsetzen und welche nationale Regelung an die Stelle der unwirksamen Klausel tritt, ist noch offen. Wir verfolgen das weiter – auch in unserem Beitrag Wärmenetzgesetz Preisänderungsklauseln: Was Eigentümer prüfen sollten zur geplanten Reform.
Quellen
- EuGH, Pressemitteilung Nr. 132/26 zum Urteil vom 24.09.2026, Rechtssache C-900/24 (SVB)
- Tagesspiegel (dpa), „EuGH stärkt Verbraucher bei Energiepreiserhöhungen“, 24.09.2026
- bau.bi, „Fernwärme: EuGH prüft T-3-Lösung – AGFW warnt vor Stadtwerke-Insolvenzen“, 25.03.2026
- netz-trends.de, „Fernwärme-Sammelklage E.ON: Anmeldung beendet, Termin am 12. Oktober“, 15.09.2026
- § 24 AVBFernwärmeV – Abrechnung, Preisänderungsklauseln
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