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E.ON Fernwärme Sammelklage: Anmeldefrist endet am 14. September

Die E.ON Fernwärme Sammelklage des Verbraucherzentrale Bundesverbands geht in die entscheidende Phase: Nach der mündlichen Verhandlung am 24. August 2026 hat das Oberlandesgericht Hamm erkennen lassen, dass es die Preisänderungsklauseln von E.ON Energy Solutions für unwirksam hält. Eigentümer, Vermieter und Wohnungseigentümergemeinschaften mit eigenem E.ON-Fernwärmevertrag können sich noch bis zum 14. September 2026 kostenlos in das Klageregister eintragen. Danach ist die Teilnahme ausgeschlossen.

Worum es in der Klage geht

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat am 17. November 2023 eine Musterfeststellungsklage gegen die E.ON Energy Solutions GmbH eingereicht (OLG Hamm, Az. I-2 VKl 1/23). Kern des Vorwurfs: E.ON hat die Fernwärmepreise in rund 20 Versorgungsgebieten in Nordrhein-Westfalen, Hamburg, Schleswig-Holstein und Hessen seit 2021 erheblich erhöht – auf Basis von Preisformeln, die nach Auffassung des vzbv „sachlich ungeeignete Faktoren“ enthalten und damit die Anforderungen des § 24 AVBFernwärmeV nicht erfüllen. Betroffen sind nach Angaben der Verbraucherzentrale Verträge aus der Zeit vor dem 31. Dezember 2020, deren Preisanpassungsklausel zu mindestens 60 Prozent an Erdgas-Faktoren wie Börsennotierungen gekoppelt ist.

Wie stark die Formeln durchgeschlagen haben, zeigt das Beispiel Erkrath-Hochdahl: Dort lag der Arbeitspreis Ende 2020 bei 6,18 Cent pro Kilowattstunde (brutto), bis 2023 stieg er auf 23,24 Cent. Bei einem Jahresverbrauch von 15.000 Kilowattstunden ergibt das nach Schätzung des vzbv allein für die Jahre 2021 und 2022 rund 3.500 Euro Mehrkosten. Ziel der Klage ist, dass E.ON die Abrechnungen seit 2021 rückwirkend korrigiert und Guthaben erstattet.

Was das OLG Hamm signalisiert hat

In der mündlichen Verhandlung am 24. August 2026 hat der Senat nach Darstellung des vzbv deutlich gemacht, dass er die verwendeten Klauseln für unwirksam hält. Medienberichten zufolge kritisierte das Gericht insbesondere sogenannte Hebeleffekte in den Preisformeln, die durch unterschiedliche Rechenverfahren bei Einkauf und Weitergabe entstanden seien und gegen das Gebot der Kostenorientierung verstießen.

Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung erkennen lassen, dass es die Preisänderungsklauseln von E.ON für unwirksam hält.

Ronny Jahn, Leiter Team Sammelklagen beim vzbv, Pressemitteilung vom 25.08.2026

Allerdings hat das Gericht Zweifel geäußert, ob eine einheitliche Feststellung für alle Versorgungsgebiete möglich ist, weil die Preisformeln zwischen den Netzen variieren. Die Feststellung könnte deshalb auf drei Gebiete beschränkt bleiben – Hamburg-Lohbrügge, Erkrath-Hochdahl und Schwalbach-Limes. Der vzbv hat angekündigt, in diesem Fall Revision beim Bundesgerichtshof einzulegen. E.ON verweist Medienberichten zufolge darauf, dass das Gericht die Hauptanträge zurückweisen und eine Einzelfallbetrachtung bevorzugen wolle. Der Verkündungstermin ist auf den 12. Oktober 2026 angesetzt.

E.ON Fernwärme Sammelklage: Wer sich anmelden kann – und wer nicht

Anschließen kann sich nur, wer selbst Vertragspartner von E.ON Energy Solutions ist. Für Eigentümer und Verwalter heißt das konkret:

  • Vermieter und Einzeleigentümer, die den Fernwärmevertrag mit E.ON geschlossen haben, können teilnehmen.
  • Wohnungseigentümergemeinschaften können sich grundsätzlich anmelden, wenn die WEG Vertragspartner ist – die Verbraucherzentrale empfiehlt hier eine Prüfung im Einzelfall.
  • Mieterinnen und Mieter ohne eigenen Vertrag können sich nicht direkt anmelden; für sie zählt, ob der Vermieter handelt.
  • Die Anmeldung erfolgt online im Verbandsklageregister des Bundesamts für Justiz, ist kostenlos und erfordert keine Unterlagen.
  • Wer im Register steht, ist bei der Sammelklage dabei – Ansprüche können dann nicht mehr verjähren.

Betroffen sind laut Verbraucherzentrale folgende Versorgungsgebiete:

  • Nordrhein-Westfalen: Bergisch Gladbach, Dortmund (drei Gebiete), Erkrath-Hochdahl, Ibbenbüren, Leverkusen-Steinbüchel, Monheim-Süd/Baumberg-Ost, Recklinghausen, Wuppertal-Hilgershöhe
  • Hamburg: Bergedorf-West, Bergstedt/Volksdorfer Damm, Hanhoopsfeld, Lohbrügge-Nord, Marmstorf, Rahlstedt-Meiendorf, Rahlstedt-Ost
  • Schleswig-Holstein: Bad Schwartau, Elmshorn-Rethfeld, Hoisbüttel-Ost, Pinneberg
  • Hessen: Langen-Oberlinden, Schwalbach-Limes

Was Eigentümer und Hausverwaltungen jetzt tun sollten

Die Frist ist kurz, der Aufwand gering. Prüfen Sie zunächst, ob Ihr Objekt in einem der genannten Gebiete liegt und ob der Vertrag vor 2021 geschlossen wurde. Anschließend lohnt ein Blick in die Preisänderungsklausel: Enthält sie Erdgas-Indizes oder Börsennotierungen mit einem Gewicht von 60 Prozent oder mehr, spricht das dafür, dass Sie zur betroffenen Gruppe gehören. Der vzbv bietet unter sammelklagen.de einen kostenlosen Klage-Check an.

Unabhängig von der Anmeldung empfiehlt die Verbraucherzentrale, vorsorglich Widerspruch gegen die Preiserhöhungen einzulegen – innerhalb von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Rechnung. Wichtig zu wissen: Ein Musterfeststellungsurteil stellt fest, ob die Klauseln wirksam sind; es verpflichtet E.ON nicht unmittelbar zur Zahlung. Die Erstattung muss anschließend auf Basis des Urteils eingefordert werden.

Für Vermieter kommt ein zweiter Aspekt hinzu: Die erhöhten Fernwärmekosten sind über die Heizkostenabrechnung an die Mieterinnen und Mieter weitergegeben worden. Wer die Frist jetzt verstreichen lässt, verschenkt nicht nur eigene Rückforderungen, sondern muss sich gegebenenfalls gegenüber Mietern rechtfertigen, warum ein kostenloser Schritt unterblieben ist. Wie sich die Rahmenbedingungen für Fernwärmeverträge insgesamt verschieben, haben wir in unserem Beitrag zum Kabinettsbeschluss zum Wärmenetzpaket zusammengefasst.

Quellen

Ob Ihr Fernwärmevertrag eine angreifbare Preisänderungsklausel enthält und ob Ihre Anschlussleistung zum realen Bedarf passt, klären wir mit dem Fernwärme-SchnellCheck von senercon – auf Basis Ihrer Abrechnung, Ihres Preisblatts und Ihrer Verbrauchsdaten.