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Fernwärme Rückforderung Frist: 2023 verjährt am 31. Dezember

Fernwärme Rückforderung Frist: Nach dem EuGH-Urteil vom 24. September 2026 können Kundinnen und Kunden zu viel gezahlte Fernwärmeentgelte aus unwirksamen Preisänderungsklauseln zurückfordern – die Dreijahreslösung des BGH ist gekippt. Entscheidend ist jetzt der Kalender: Zahlungen aus dem Jahr 2023 verjähren nach der allgemeinen Regel zum 31. Dezember 2026. Und am 12. Oktober 2026 verkündet das OLG Hamm sein Urteil im Verbandsklageverfahren gegen E.ON.

Dieser Beitrag ist die Fortsetzung unserer Meldung EuGH Urteil Fernwärme: Dreijahreslösung ist unwirksam. Dort haben wir erklärt, was der Gerichtshof entschieden hat. Hier geht es um das, was seither hinzugekommen ist: die konkrete Rechenlogik der Verjährung, den bevorstehenden Verkündungstermin in Hamm und die Forderung der Branche nach einer gesetzlichen Übergangsregelung.

Fernwärme Rückforderung Frist: Was der 31. Dezember 2026 bedeutet

Die Stiftung Warentest hat die Folgen des Urteils am 25. September 2026 aufbereitet. Kern ist eine schlichte, aber folgenreiche Rechenregel: Die regelmäßige Verjährung beginnt am Ende des Jahres, in dem die rechtswidrige Zahlung geleistet wurde, und läuft von da an drei Jahre.

Die einzige Grenze für individuelle Erstattungsforderungen ist die Verjährung. Sie beginnt am Ende eines Jahres der rechtswidrigen Zahlung und dauert von da an drei Jahre.

Stiftung Warentest, 25.09.2026

Übersetzt auf den heutigen Stand heißt das: Zahlungen aus dem Jahr 2023 sind derzeit noch offen, ihre Verjährung endet am 31. Dezember 2026. Zahlungen aus 2024 laufen bis Ende 2027, Zahlungen aus 2025 bis Ende 2028. Der aktuell rückforderbare Zeitraum reicht damit bis zum 1. Januar 2023 zurück – das sind knapp vier Jahre, und damit genau die Abrechnungsperioden mit den höchsten Preissprüngen der Energiekrise.

Für Eigentümer, Vermieter und Hausverwaltungen ist das keine akademische Frage. Wer eine Wohnungseigentümergemeinschaft oder einen Mietbestand verwaltet, ist zur rechtzeitigen Geltendmachung berechtigter Ansprüche verpflichtet, bevor diese verjähren. Läuft das Jahresende ab, ohne dass etwas passiert ist, ist der älteste Jahrgang unwiederbringlich weg.

Der 12. Oktober 2026: Urteil des OLG Hamm gegen E.ON

Parallel läuft das Verbandsklageverfahren des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen E.ON Energy Solutions vor dem Oberlandesgericht Hamm. In der mündlichen Verhandlung Ende August 2026 äußerte das Gericht nach Berichten der Fachpresse deutliche Zweifel an der Wirksamkeit der verwendeten Preisklauseln. Gerügt wurde unter anderem ein Verstoß gegen das Gebot der Kostenorientierung, weil der Konzern bei Einkauf und Verkauf unterschiedliche Berechnungsformeln anlegte.

Der Verkündungstermin ist der 12. Oktober 2026. Fällt die Entscheidung zulasten von E.ON, hat das Signalwirkung weit über den konkreten Versorger hinaus: Die beanstandete Konstruktion – ein Marktelement, das sich rechnerisch von der tatsächlichen Kostenentwicklung löst – findet sich in zahlreichen Preisgleitklauseln nach § 24 AVBFernwärmeV. Das Gericht hatte allerdings auch signalisiert, dass Erstattungsansprüche individuell geltend gemacht werden müssen und nicht pauschal über die Verbandsklage abgewickelt werden.

Die Branche drängt auf eine gesetzliche Übergangsregelung

Noch am Tag des EuGH-Urteils hat der Energieeffizienzverband AGFW den Gesetzgeber zum Handeln aufgefordert. Nach Darstellung der Fachpresse verwies AGFW-Rechtsexperte Dr. Norman Fricke auf Lücken im bestehenden Rechtsrahmen, für die der Gesetzgeber schnell Rechtssicherheit schaffen müsse. AGFW-Geschäftsführer Frank Mattat brachte das laufende Wärmenetzpaket als Vehikel ins Spiel, um berechtigte Verbraucherinteressen und die Finanzierbarkeit der Wärmeversorgung in Einklang zu bringen. Der Verband warnt vor einer Welle von Rückforderungsklagen und vor Liquiditätsengpässen bei kommunalen Versorgern.

Für die Praxis folgt daraus ein zweiter Grund für Tempo: Sollte im Zuge der Novelle der AVBFernwärmeV oder des Wärmenetzpakets eine Übergangs- oder Stichtagsregelung kommen, ist offen, wie sie bereits angemeldete und noch nicht angemeldete Ansprüche behandelt. Ein dokumentierter, rechtzeitig geltend gemachter Anspruch steht in jedem Fall besser da als eine Absicht. Eine offizielle Reaktion des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie lag im Berichtszeitraum nicht vor.

Was Eigentümer, Vermieter und Hausverwaltungen jetzt konkret tun sollten

  • Verträge sichten: Liegt der Fernwärmevertrag mit der vollständigen Preisänderungsklausel und allen Preisblättern vor? Ohne den Klauseltext lässt sich nichts prüfen.
  • Klausel auf § 24 AVBFernwärmeV prüfen: Bildet die Formel die tatsächlichen Kosten der Erzeugung und die Verhältnisse am Wärmemarkt angemessen ab – oder wurde ein Marktelement verwendet, das sich davon löst?
  • Zahlungen ab 1. Januar 2023 zusammenstellen: Jahresabrechnungen und Abschläge je Liegenschaft, damit der älteste Jahrgang vor dem 31. Dezember 2026 beziffert ist.
  • Verjährung hemmen: Wer 2023er-Zahlungen sichern will, muss bis Jahresende tätig werden – verhandeln, einen Verjährungsverzicht erwirken oder den Anspruch gerichtlich geltend machen. Ein formloses Schreiben allein hemmt die Verjährung nicht.
  • Bei Vermietung an die Weitergabe denken: Zurückerstattete Beträge betreffen die Betriebskostenabrechnung der jeweiligen Abrechnungsperiode und gehören den Mieterinnen und Mietern.
  • Den 12. Oktober 2026 im Kalender markieren und die Entscheidung des OLG Hamm auswerten, bevor eine Einigung mit dem Versorger unterschrieben wird.

Ein Hinweis zur Einordnung: Das EuGH-Urteil sagt nicht, dass jede Fernwärme-Preiserhöhung unwirksam ist. Es entscheidet nur, dass eine unwirksame Klausel nicht durch Zeitablauf wirksam wird und dass der Versorger sie nicht einseitig im laufenden Vertrag austauschen darf. Ob die konkrete Klausel im eigenen Vertrag hält, ist weiterhin eine Einzelfallprüfung. Wie das Gesamtbild aus Wärmenetzgesetz, Preisaufsicht und Klauselkontrolle zusammenhängt, haben wir in Wärmenetzgesetz Preisänderungsklauseln aufbereitet. Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung.

Quellen

Klausel prüfen lassen

Sie wissen nicht, ob die Preisänderungsklausel in Ihrem Fernwärmevertrag angreifbar ist – und ob sich eine Rückforderung für Ihre Liegenschaft rechnet? Der Fernwärme-SchnellCheck von senercon ordnet Ihren Vertrag, die Preisformel und die Anschlussleistung ein und zeigt Ihnen, wo Einsparpotenzial und wo ein möglicher Rückforderungsanspruch liegt. Gerade vor dem Jahresende lohnt sich der Blick auf die Abrechnungen ab 2023.