Kurz gesagt: Energieausweise dürfen nur Personen ausstellen, die nach § 88 Gebäudeenergiegesetz (GEG) dazu berechtigt sind. Dazu zählen unter anderem Architektinnen und Architekten, Ingenieurinnen und Ingenieure einschlägiger Fachrichtungen, Handwerksmeister sowie staatlich geprüfte Techniker, jeweils mit Zusatzqualifikation im energiesparenden Bauen. Sie bekommen den Ausweis bei einem Energieberater vor Ort, beim Schornsteinfeger oder online. Wichtig ist in allen Fällen: Die ausstellende Person muss berechtigt sein und Ihre Gebäudedaten prüfen.
Bei senercon erstellen ausstellungsberechtigte Energieberater Ihren Energieausweis online, rechtssicher und in der Regel innerhalb von 48 Stunden: zum Energieausweis von senercon. Welche Unterlagen Sie dafür brauchen, zeigt unsere Schritt-für-Schritt-Übersicht.
Die Rechtsgrundlage: § 88 GEG
§ 88 GEG nennt vier Gruppen, die zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigt sind:
- Personen, die nach den Landesbauordnungen bautechnische Nachweise des Wärmeschutzes oder der Energieeinsparung unterzeichnen dürfen, zum Beispiel bauvorlageberechtigte Architekten und Bauingenieure.
- Personen mit einem Hochschulabschluss in Architektur, Innenarchitektur, Hochbau, Bauingenieurwesen, Technischer Gebäudeausrüstung, Physik, Bauphysik, Maschinenbau, Elektrotechnik oder einer verwandten technisch-naturwissenschaftlichen Fachrichtung.
- Handwerksmeister der Bau-, Ausbau- und anlagentechnischen Gewerke sowie des Schornsteinfegerhandwerks, ebenso Handwerker, die diese Gewerke ohne Meistertitel selbstständig ausüben dürfen.
- Staatlich anerkannte oder geprüfte Techniker mit Schwerpunkt Gebäudehülle, Heizungs- und Warmwasseranlagen oder Lüftungs- und Klimatechnik.
Für die Gruppen zwei bis vier verlangt § 88 Absatz 2 GEG zusätzlich eine Qualifikation im energiesparenden Bauen: einen entsprechenden Ausbildungsschwerpunkt, mindestens zwei Jahre einschlägige Berufserfahrung, eine erfolgreiche Fortbildung nach Anlage 11 des GEG oder die öffentliche Bestellung als Sachverständiger. War die Fortbildung auf Wohngebäude beschränkt, gilt die Berechtigung nur für Wohngebäude (§ 88 Absatz 3 GEG).
Das bedeutet auch: Als Eigentümerin oder Eigentümer dürfen Sie den Energieausweis nicht selbst ausstellen, es sei denn, Sie gehören selbst zu den genannten Berufsgruppen. Sie dürfen aber die Verbrauchsdaten und Gebäudeinformationen liefern, auf deren Basis der Aussteller den Ausweis erstellt.
Wo bekommt man einen Energieausweis? Die vier Wege im Vergleich
In der Praxis führen vier Wege zum Energieausweis. Sie unterscheiden sich vor allem in Dauer, Kosten und dem passenden Einsatzfall:
| Weg | Dauer | Kosten | Geeignet für |
|---|---|---|---|
| Online-Anbieter mit berechtigten Ausstellern | 1 bis 2 Werktage (Verbrauchsausweis) | am günstigsten | Bestandsgebäude, für die der Verbrauchsausweis zulässig ist |
| Energieberater vor Ort | nach Terminlage, mit Begehung | höher, dafür inkl. Beratung | Bedarfsausweis, geplante Sanierung, Förderthemen |
| Schornsteinfeger | nach Terminlage | mittel | Bestandsgebäude, wenn ohnehin Kontakt besteht |
| Hausverwaltung / Messdienstleister | je nach Dienstleister | je nach Vertrag | vermietete Mehrfamilienhäuser |
Der Bestellweg ändert nichts an den Anforderungen: In allen vier Fällen stellt eine nach § 88 GEG berechtigte Person den Ausweis aus.
Ist ein Online-Energieausweis gültig?
Ja. Entscheidend ist nicht der Bestellweg, sondern die Person, die den Ausweis ausstellt. Ein online bestellter Energieausweis ist genauso gültig wie ein vor Ort erstellter, wenn der Aussteller nach § 88 GEG berechtigt ist und die von Ihnen gelieferten Daten prüft. Jeder Energieausweis trägt eine Registriernummer, die der Aussteller beim Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) beantragt, sowie den Namen des Ausstellers.
Energieausweis benötigt? Bei senercon prüfen ausstellungsberechtigte Energieberater Ihre Angaben und stellen den Ausweis mit DIBt-Registriernummer aus, beim Verbrauchsausweis in der Regel innerhalb von 48 Stunden. Jetzt Energieausweis online erstellen lassen
Woran Sie einen seriösen Aussteller erkennen
- Der Aussteller wird namentlich genannt und ist nach § 88 GEG berechtigt; auf Nachfrage wird die Qualifikation offengelegt.
- Der Ausweis erhält eine offizielle Registriernummer des DIBt.
- Ihre Angaben werden plausibilisiert und bei Unstimmigkeiten hinterfragt, statt ungeprüft übernommen zu werden.
- Preis und Leistungsumfang sind vor der Bestellung transparent, inklusive der Angabe, ob es sich um einen Verbrauchs- oder Bedarfsausweis handelt.
- Ein vollständiges Impressum mit deutscher Anschrift ist vorhanden.
Hinweis: Ein gültiger Energieausweis nennt immer den Aussteller namentlich und trägt eine Registriernummer des DIBt. Fehlt eines von beidem, sollten Sie das Dokument nicht für Verkauf oder Vermietung verwenden.
Häufige Fragen
Nein, außer Sie erfüllen selbst die Voraussetzungen des § 88 GEG. Portale, die Ihnen den Ausweis zum Selbst-Ausfüllen ohne fachliche Prüfung anbieten, liefern kein rechtssicheres Dokument.
Nur, wenn die ausstellende Person selbst nach § 88 GEG qualifiziert ist. Üblich ist, dass Makler und Verwaltungen einen berechtigten Aussteller beauftragen.
Online geht es am schnellsten: Liegen alle Unterlagen vor, ist der Verbrauchsausweis oft innerhalb von ein bis zwei Werktagen fertig. Ein Bedarfsausweis mit Vor-Ort-Termin dauert entsprechend länger.
Das hängt von der Ausweisart ab; der Verbrauchsausweis ist deutlich günstiger als der Bedarfsausweis mit Vor-Ort-Termin. Eine Übersicht der Kosten und der benötigten Unterlagen finden Sie in der eingangs verlinkten Schritt-für-Schritt-Übersicht.
Mehr zu Kosten und Unterlagen: Welche Dokumente und Informationen brauche ich, um einen Energieausweis zu bestellen?
Fundstellen: § 88 GEG (Ausstellungsberechtigung), § 88 Absatz 2 und 3 GEG (Zusatzqualifikation und Beschränkung auf Wohngebäude), Anlage 11 GEG (Fortbildungsinhalte).
