Wichtiger Sicherheitshinweis: Vom 24. bis 27. Juli 2026 wurde Besucherinnen und Besuchern dieser Website ein gefälschtes Bestätigungsfenster angezeigt, das einer „Ich bin kein Roboter“-Abfrage nachempfunden war. Wer den darin genannten Anweisungen gefolgt ist, sollte sein Gerät prüfen. Was zu tun ist

Wärmenetzgesetz Preisänderungsklauseln: Was Eigentümer prüfen sollten

Wärmenetzgesetz Preisänderungsklauseln: Die geplante Reform ordnet die Preisbildung in der Fernwärme neu. AVBFernwärmeV und FFVAV werden zusammengeführt, eine bundesweite Preisaufsicht und eine Transparenzplattform kommen hinzu. Für Eigentümer, Vermieter und Hausverwaltungen entscheidet sich damit, wie belastbar die Preisformel im eigenen Wärmeliefervertrag künftig ist – und wie lange fehlerhafte Klauseln noch unbemerkt durchlaufen.

Dieser Beitrag ist die Fortsetzung unseres Artikels „Wärmenetzpaket: Was der Kabinettsbeschluss für die Anschlussleistung bedeutet“. Dort ging es um die Anschlussleistung. Hier geht es um den zweiten großen Block der Reform: die Preisbildung.

Was das Wärmenetzpaket vom 26. August vorsieht

Das Bundeskabinett hat am 26. August 2026 bei seiner Klausur in Neuhardenberg Eckpunkte für ein Wärmenetzpaket beschlossen. Kern des Pakets ist ein neues Wärmenetzgesetz, in dem die bisherige Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) und die Fernwärme- und Fernkälteverbrauchserfassungs- und -abrechnungsverordnung (FFVAV) zusammengeführt werden sollen.

Wichtig für die Einordnung: Es handelt sich bislang um Eckpunkte, nicht um einen Gesetzentwurf. Der Energiegesetze-Ticker der Zeitung für kommunale Wirtschaft weist das Vorhaben mit Stand 11. September 2026 weiterhin als nicht im parlamentarischen Verfahren befindlich aus. Ein Referentenentwurf mit konkretem Paragrafentext steht noch aus. Wer jetzt Verträge prüft, arbeitet also gegen eine absehbare, aber noch nicht endgültig formulierte Rechtslage.

Wärmenetzgesetz Preisänderungsklauseln: Das soll sich bei § 24 AVBFernwärmeV ändern

§ 24 AVBFernwärmeV verlangt bis heute, dass Preisänderungsklauseln sowohl die Kostenentwicklung des Versorgers als auch die Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen abbilden. In der Praxis führt genau diese Doppelbindung zu Streit: Welche Indizes dürfen in die Formel, mit welchem Gewicht, und wie transparent muss die Anpassung angekündigt werden?

Nach der Analyse der Energierechtskanzlei Re Rechtsanwälte vom 11. September 2026 sollen Preisgleitklauseln im künftigen Wärmenetzgesetz transparenter und vorhersehbarer werden. Sie greifen dabei überwiegend bestehende Rechtsprechung auf. Genannt werden insbesondere ein ausdrücklicher Ausschluss von Gasbörsenindizes im Marktelement sowie die Pflicht, Kostensenkungen an die Kundinnen und Kunden weiterzugeben. Zusätzlich soll es Versorgern erlaubt werden, den Grundpreis anzupassen, wenn sie in die Dekarbonisierung des Netzes investieren – verbunden mit einer Ankündigungspflicht, die den Kunden ein Kündigungsrecht eröffnet.

Für Bestandsverträge heißt das: Die Formel, die heute in Ihrem Vertrag steht, ist nicht automatisch die Formel, die morgen gelten wird – und sie ist auch heute nicht automatisch wirksam.

Preisaufsicht, Transparenzplattform und Schlichtungsstelle

Drei institutionelle Neuerungen sind für die Bewirtschaftung von Beständen besonders relevant:

  • Verpflichtende Preistransparenzplattform: Wärmeversorger sollen Preise und Preisbestandteile bundesweit standardisiert offenlegen. Damit wird ein Vergleich zwischen Netzen erstmals ohne Einzelrecherche möglich – eine Grundlage, um gegenüber dem eigenen Versorger überhaupt argumentieren zu können.
  • Bundespreisaufsicht: Vorgesehen ist eine neue staatliche Aufsicht über die Preisbildung. Sie ersetzt keine zivilrechtliche Prüfung der Klausel, erhöht aber den Rechtfertigungsdruck bei Erhöhungen.
  • Sektorspezifische Schlichtungsstelle: Beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie soll eine Schlichtungsstelle entstehen, die Beschwerden unter anderem zu Netzanschluss und Leistungsanpassung bearbeitet – ein Weg neben dem Gerichtsverfahren.
  • Gelockertes Kostenneutralitätsgebot: Bei größeren Investitionen in die Heizungsanlage sollen bis zu 50 Cent je Quadratmeter und Monat auf die Mieterinnen und Mieter umgelegt werden können. Eine Überprüfung der Sozialverträglichkeit ist für 2030 vorgesehen.
  • Erneuerbaren-Ziel: Bis 2030 sollen mindestens 50 Prozent der Nettowärmeerzeugung aus erneuerbaren Energien oder Abwärme stammen; heute liegt der Anteil bei rund 30 Prozent. Die Umstellung ist einer der Haupttreiber künftiger Preisanpassungen.

Parallel prüfen die Gerichte die Klauseln von heute

Während der Gesetzgeber an der Zukunft arbeitet, werden bestehende Preisänderungsklauseln bereits gerichtlich überprüft. Vor dem Oberlandesgericht Hamm läuft die Abhilfeklage des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen die E.ON Energy Solutions GmbH (Aktenzeichen I-2 VKl 1/23). Die mündliche Verhandlung fand am 24. August 2026 statt, der Termin zur Verkündung ist auf Montag, den 12. Oktober 2026, 10:00 Uhr angesetzt. Betroffen sind 23 Versorgungsgebiete in Nordrhein-Westfalen, Hamburg, Schleswig-Holstein und Hessen.

Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung erkennen lassen, dass es die Preisänderungsklauseln von E.ON für unwirksam hält.

Ronny Jahn, Leiter Sammelklagen beim Verbraucherzentrale Bundesverband, Pressemitteilung vom 25. August 2026

Die Anmeldefrist zum Verbandsklageregister für dieses Verfahren endet am 14. September 2026. Details dazu haben wir in unserem Beitrag „E.ON Fernwärme Sammelklage: Anmeldefrist endet am 14. September“ zusammengefasst. Unabhängig vom Ausgang dieses Verfahrens gilt: Eine gerichtlich kassierte Klausel wirkt sich auf Abrechnungen zurück – und damit auf die Betriebskostenabrechnung, die Sie gegenüber Ihren Mietern erstellt haben.

Was Eigentümer, Vermieter und Hausverwaltungen jetzt tun sollten

Drei Punkte lohnen sich jetzt, bevor der Referentenentwurf vorliegt. Erstens: die Preisänderungsklausel des eigenen Wärmeliefervertrags heraussuchen und die verwendeten Indizes benennen. Enthält das Marktelement einen Gasbörsenindex, ist die Klausel nach der Reformrichtung angreifbar – und sie steht bereits nach geltendem Recht unter Prüfvorbehalt. Zweitens: die Preisanpassungen der letzten Jahre rekonstruieren und mit der Formel abgleichen. Abweichungen zwischen angekündigter Formel und tatsächlich abgerechnetem Preis sind der häufigste Ansatzpunkt für Rückforderungen. Drittens: die Anschlussleistung überprüfen, weil der Grundpreis daran hängt und die künftigen Anpassungsrechte laut Eckpunkten eingeschränkt werden sollen.

Haftungsseitig ist der Zeitpunkt relevant: Wer als Vermieter oder Verwalter überhöhte Wärmekosten ungeprüft in die Betriebskostenabrechnung übernimmt, trägt das Risiko der Nachprüfung durch Mieter. Eine dokumentierte Prüfung der Preisänderungsklausel entlastet hier spürbar.

Sie wollen wissen, ob die Preisänderungsklausel in Ihrem Wärmeliefervertrag standhält und ob Ihre Anschlussleistung zur tatsächlichen Abnahme passt? Der Fernwärme-SchnellCheck von senercon prüft Vertrag, Preisformel und Anschlussleistung Ihrer Liegenschaft und zeigt Ihnen, wo Einsparungen und Rückforderungsansprüche realistisch sind – bevor die nächste Preisrunde kommt.

Und wenn es konkret um die Abrechnung geht: Der HeizkostenCheck von senercon prüft Heizkostenabrechnungen kostenlos auf Pflichtangaben, CO₂-Kostenaufteilung und die Rechenkette und beziffert das Kürzungsrisiko nach § 12 HeizkostenV. Das Ergebnis kommt per E-Mail – inklusive Entwurf für das Schreiben an den Abrechnungsdienst.

Quellen

  • Re Rechtsanwälte, „Wie weiter mit der Wärme?“, 11.09.2026 – recht-energisch.de
  • Zeitung für kommunale Wirtschaft, „Energiegesetze-Ticker“, Stand 11.09.2026 – zfk.de
  • Grant Thornton, „Wärmenetzpaket 2026: Diese Änderungen kommen auf Wärmeversorger zu“ – grantthornton.de
  • t-online, „Neue Fernwärme-Regeln: Ministerium setzt Preisschrauben neu“, 26.08.2026 – t-online.de
  • Bundesamt für Justiz, Verfahrensstand Abhilfeklage gegen E.ON Energy Solutions GmbH, Az. I-2 VKl 1/23 – bundesjustizamt.de
  • Verbraucherzentrale Bundesverband, „Sammelklage: Letzte Chance für E.ON-Fernwärmekunden“, 25.08.2026 – vzbv.de