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Wärmenetzpaket: Was der Kabinettsbeschluss für die Anschlussleistung bedeutet

Das Bundeskabinett hat am 26. August 2026 die Eckpunkte für ein neues Wärmenetzgesetz beschlossen. Für Eigentümer und Verwalter mit Fernwärmeanschluss steckt darin ein Detail, das leicht zu übersehen ist: Wer eine überdimensionierte Anschlussleistung korrigieren will, soll das künftig nur noch „innerhalb der ersten drei Jahre der Vertragslaufzeit“ tun dürfen. Was das konkret heißt, lassen die Eckpunkte offen – und daran hängt viel.

Was beschlossen wurde

Die Bundesregierung will die Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) und die Verordnung über die Verbrauchserfassung und Abrechnung (FFVAV) novellieren und in einem neuen Wärmenetzgesetz zusammenführen. Beschlossen sind zunächst Eckpunkte, noch kein Gesetzestext.

Vieles daran kommt Kundinnen und Kunden zugute: eine verpflichtende Preistransparenzplattform, eine bundesweite Preisaufsicht, eine Schlichtungsstelle beim Bundeswirtschaftsministerium, konkretere Anforderungen an Preisänderungsklauseln und ein Sonderkündigungsrecht, wenn ein Wärmenetz noch nicht ausreichend dekarbonisiert ist.

Beim Recht auf Leistungsanpassung heißt es in der Mitteilung der Bundesregierung:

„Recht auf Leistungsanpassung nach Energieberatung: Wenn Wärmeversorger Effizienzmaßnahmen durchführen oder erneuerbare Energien einsetzen, sollen Kundinnen und Kunden künftig nach einer Energieberatung Leistungsanpassungen verlangen können. Bei überdimensionierten Leistungen sollen sie innerhalb der ersten drei Jahre der Vertragslaufzeit Anpassungen verlangen können.“

Bundesregierung, „Eckpunkte für ein Wärmenetzpaket“, 26.08.2026

Was sich damit ändert

Nach heutigem Recht kann die vereinbarte Anschlussleistung nach § 3 AVBFernwärmeV jederzeit und ohne besonderen Anlass um bis zu 50 Prozent reduziert werden. Es braucht keine Energieberatung, keine Investition des Versorgers und keine Frist.

Künftig soll es zwei Wege geben, beide enger als der heutige:

  • Nach einer Energieberatung, wenn der Versorger Effizienzmaßnahmen durchführt oder erneuerbare Energien einsetzt.
  • Wegen Überdimensionierung, aber nur „innerhalb der ersten drei Jahre der Vertragslaufzeit“.

Hinzu kommt: Nach einer Reduktion soll eine spätere Erhöhung der Leistung nur noch im Einvernehmen mit dem Versorger möglich sein.

Die offene Frage: Welche Vertragslaufzeit ist gemeint?

§ 32 Abs. 1 AVBFernwärmeV regelt die Laufzeit: Versorgungsverträge laufen höchstens zehn Jahre; wird nicht mit neunmonatiger Frist gekündigt, verlängert sich der Vertrag stillschweigend um jeweils weitere fünf Jahre. Damit sind zwei Auslegungen möglich – mit sehr unterschiedlichen Folgen.

Lesart A: Die Frist läuft ab Erstabschluss. Das Zeitfenster öffnet sich einmal und schließt dauerhaft. Bei einem 20 Jahre bestehenden Anschluss hätte das Recht 15 Prozent der Zeit bestanden, bei 40 Jahren 7,5 Prozent. Für den Gebäudebestand wäre das faktisch das Ende dieses Korrekturwegs.

Lesart B: Die Frist läuft je Vertragsperiode neu. Nach der Erstlaufzeit stünde das Recht in drei von fünf Jahren offen, die längste Wartezeit betrüge zwei Jahre. Eine spürbare Einschränkung, aber praktisch handhabbar.

Zeitleisten-Vergleich der beiden Lesarten: In Lesart A besteht das Anpassungsrecht nur in den ersten drei Jahren nach Erstabschluss, in Lesart B in den ersten drei Jahren jeder Vertragsperiode.
Über 40 Jahre Anschlussdauer gerechnet: In Lesart A bestünde das Anpassungsrecht 7,5 Prozent der Zeit, in Lesart B 52,5 Prozent. Eigene Darstellung.

Die Eckpunkte lassen beides zu. Diese Frage sollte der Referentenentwurf eindeutig klären. Aus unserer Sicht spricht alles dafür, klarzustellen, dass die jeweils laufende Vertragsperiode gemeint ist, einschließlich jeder Verlängerung nach § 32 Abs. 1 Satz 2.

Warum das Thema so viele Anschlüsse betrifft

Überdimensionierung ist kein Randphänomen, und sie entsteht meist nicht erst durch Sanierungen. Anschlussleistungen wurden beim Bau nach damaligen Normen und mit Sicherheitszuschlägen festgelegt – häufig deutlich über dem tatsächlichen Bedarf. Spätere Dämmung, neue Fenster oder eine erneuerte Regelung vergrößern den Abstand zusätzlich, aber der Grundstock ist oft von Anfang an vorhanden.

Unsere Studie vom Oktober 2024 kommt zu dem Ergebnis, dass rund 62 Prozent der untersuchten Fernwärmeanschlüsse im Mittel etwa ein Drittel zu groß dimensioniert sind. Hochgerechnet zahlen Kundinnen und Kunden dafür jährlich rund 608 Millionen Euro Grundpreis für Leistung, die nie abgerufen wird.

Wie stark das ins Gewicht fällt, hängt vom Leistungspreis des Versorgers ab – und der schwankt erheblich. Der Preisatlas Fernwärme von Werner Siepe weist für das 2. Quartal 2024 Grundpreise zwischen rund 5 und knapp 149 Euro netto je Kilowatt und Jahr aus; der Median liegt bei etwa 42 Euro. Ein überflüssiges Kilowatt kostet je nach Netz also wenige Euro oder deutlich über hundert Euro im Jahr.

Dass die Preisentwicklung in der Fernwärme kritisch beobachtet wird, zeigt auch das Bundeskartellamt: Es leitete Ende 2023 Verfahren gegen mehrere Versorger wegen möglicherweise missbräuchlich überhöhter Preissteigerungen ein und teilte im März 2025 mit, dass sich bei mehreren Netzen der Verdacht rechtswidriger Preisanpassungsklauseln erhärtet hat.

Kritik aus dem Mieterlager

Der Deutsche Mieterbund kritisiert die Eckpunkte. Er verweist darauf, dass über 80 Prozent der mit Fernwärme versorgten Haushalte Mieterhaushalte sind, viele davon mit geringem Einkommen, und dass Investitionskosten wie wirtschaftliche Risiken des Netzausbaus überwiegend bei ihnen landen. Im Fokus steht die geplante Lockerung des Kostenneutralitätsgebots: Vermieter sollen künftig bis zu 50 Cent je Quadratmeter Wohnfläche und Monat umlegen können, wenn sie erheblich in die Heizungsanlage oder den Anschluss an ein Wärmenetz investieren.

Der Berliner Mieterverein begrüßt Fortschritte bei Preisaufsicht, Schlichtung und Transparenz, sieht die Eckpunkte von echten Verbraucherrechten aber weit entfernt.

Was jetzt zu tun ist

Beschlossen sind Eckpunkte, kein Gesetz. Es folgen ein Referentenentwurf, die Länder- und Verbändeanhörung sowie das parlamentarische Verfahren. Der Entwurf wird im vierten Quartal 2026 erwartet, ein Inkrafttreten frühestens 2027.

Bis dahin gilt § 3 AVBFernwärmeV unverändert: Die Anschlussleistung kann jederzeit, ohne Begründung und um bis zu 50 Prozent reduziert werden – unabhängig davon, wie alt der Vertrag ist.

Wer einen Verdacht auf Überdimensionierung hat, sollte die Prüfung deshalb nicht aufschieben. Nicht aus Alarmismus, sondern weil die Korrektur heute ohne jede Frist möglich ist und künftig – in welcher Auslegung auch immer – an einen Zeitpunkt gebunden sein wird.

Der erste Schritt ist eine nüchterne Prüfung: Wie hoch ist die vertraglich vereinbarte Leistung, wie hoch der reale Spitzenbedarf im Lastgang, und was kostet die Differenz beim Leistungspreis des Versorgers? Das lässt sich aus Abrechnung, Preisblatt und Verbrauchsdaten meist belastbar beantworten – eine bauliche Maßnahme ist dafür nicht nötig.

senercon prüft Fernwärme-Anschlussleistungen auf Basis realer Verbrauchs- und Lastdaten und begleitet die Anpassung gegenüber dem Versorger. Sprechen Sie uns an, wenn Sie Ihre Objekte einschätzen lassen möchten.

Quellen: Bundesregierung, „Eckpunkte für ein Wärmenetzpaket“, 26.08.2026 · Handwerksblatt, 27.08.2026 · § 32 AVBFernwärmeV · Deutscher Mieterbund, 26.08.2026 · Berliner Mieterverein, 26.08.2026 · Bundeskartellamt, 20.03.2025 · Preisatlas Fernwärme, Werner Siepe, 2. Quartal 2024 · senercon-Studie zur Überdimensionierung von Fernwärmeanschlüssen, Oktober 2024